Ihr Rechtsanwalt für Raub & Eigentumsdelikte in Frankfurt
Raub & Eigentumsdelikte
Für einen Rechtsanwalt für Strafrecht gehören Eigentumsdelikte zu den Straftaten, mit denen er in seinem Arbeitsalltag sehr häufig konfrontiert wird. Jedes Jahr werden die meisten Verurteilungen vor Strafgerichten wegen Eigentumsdelikten ausgesprochen.
Als Eigentumsdelikte werden unter anderem Straftaten wie der Diebstahl, der Raub oder die Unterschlagung qualifiziert. Als Rechtsanwalt für Strafrecht hat das Team der Kanzlei Helmke-Becker & Kollegen regelmäßig mit Straftaten wie dem Diebstahl oder dem Raub zu tun.
Werden Sie der Begehung einer dieser Straftaten oder weiterer Vermögens- oder Eigentumsdelikte beschuldigt, sollten Sie sich vertrauensvoll an einen Rechtsanwalt für Strafrecht aus Frankfurt am Main wenden.
Gerade bei Delikten mit einer hohen Strafandrohung wie dem Raub, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Strafverteidigung unerlässlich.
Was zeichnet Eigentumsdelikte wie Diebstahl, Raub oder Sachbeschädigung aus?
Schutzgut der Eigentumsdelikte ist das Eigentum als solches. Dabei ist der wirtschaftliche Wert des Eigentums unerheblich. Dies unterscheidet die Eigentumsdelikte von den Vermögensdelikten, wie dem Betrug oder der Erpressung, bei denen das Vermögen im Mittelpunkt steht.
Das Eigentum an sich soll durch die Tatbestände von Eigentumsdelikten vor der unerlaubten Wegnahme oder der Zerstörung geschützt werden. Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht der Kanzlei Helmke-Becker & Kollegen kann Sie sowohl bei Eigentums- als auch bei Vermögensdelikten gerichtlich vertreten.
Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub?
Der Diebstahl gemäß § 242 StGB zeichnet sich dadurch aus, dass einem anderen eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig und mit der Absicht, sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen, weggenommen wird. Wer also eine Geldbörse, die nicht ihm gehört, aus der Handtasche eines anderen nimmt, um das darin befindliche Geld an sich zu nehmen, hat einen Diebstahl begangen.
Der Raub gemäß § 249 StGB ähnelt dem Tatbestand des Diebstahls in vielerlei Hinsicht. Auch hier wird eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht weggenommen. Allerdings kommt beim Raub Tatbestand noch ein weiterer, für das Delikt typischer Aspekt, hinzu.
Beim Raub gemäß § 249 StGB wird die Wegnahme der Sache mittels Gewalt gegen Leib oder Leben oder unter Anwendung von Drohungen vorgenommen. Wird eine Person beispielsweise zur Seite geschubst und ihr die Handtasche gewaltsam entrissen, ist dies kein Diebstahl, sondern ein Raub.
Genaueres zur Unterscheidung dieser beiden Delikte erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch bei Ihrem Rechtsanwalt für Strafverteidigung in Frankfurt.
Wie unterscheidet sich das Strafmaß bei Diebstahl und Raub?
Eine der Fragen, die Beschuldigte einer Straftat stets von ihrem Rechtsanwalt beantwortet haben möchten ist die, nach der Höhe ihrer zu erwartenden Strafe. Dabei ist die Festlegung des Strafmaßes nicht nur von der konkreten Tatbegehung abhängig, sondern auch die Biografie, sowie die Beweggründe des Täters spielen bei der zu erwartenden Strafhöhe eine Rolle.
Der Grundtatbestand des Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet, wie Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht aus Frankfurt erläutern wird. In diesem Zusammenhang wird Ihr Rechtsanwalt weiterhin ausführen, dass besonders schwere Fälle des Diebstahls (§ 243 StGB), wie beispielsweise der Einbruchsdiebstahl, mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren verhängt werden.
Der Raub sieht im Grundtatbestand einen Strafrahmen von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Wegen der Schwere des Delikts hat sich der Gesetzgeber beim Raub dafür entschieden, die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr nicht in Betracht zu ziehen.
Denn bei einem Raub kommt es zwangsläufig zu einem Kontakt zwischen Täter und Opfer, was nicht nur in physischer, sondern auch in psychischer Hinsicht seine Spuren beim Opfer hinterlässt. Näheres zu diesem Thema erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt für Raub, Diebstahl und weitere Eigentumsdelikte aus Frankfurt.
Wann wird der Diebstahl verfolgt und wann kann von einer Strafe abgesehen werden?
Als Ihr Rechtsanwalt für Strafverteidigung aus Frankfurt ist es unser vorrangigstes Ziel, die ideale Verteidigungsstrategie für Sie zu entwickeln. Dabei ist eine Einstellung des Verfahrens, das Absehen von Strafe oder ein Freispruch sowohl für Sie als Mandant, als auch für uns als Ihr Rechtsanwalt ein erfreuliches Ergebnis.
Grundsätzlich wird der Diebstahl gemäß § 242 StGB von Amts wegen verfolgt. Das bedeutet, dass die zuständigen Behörden, sobald sie Kenntnis von der etwaigen Straftat erhalten haben, diese selbstständig weiterverfolgen. Allerdings gibt es beim Diebstahl zwei Ausnahmen. Die erste Ausnahme betrifft den Haus- und Familiendiebstahl gemäß § 247 StGB. Wurde der Diebstahl oder die Unterschlagung innerhalb der Familie begangen, wird diese Tat nur auf Antrag verfolgt.
Die zweite Ausnahme bildet der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen. Auch diese Diebstahl Form wird nur auf Antrag verfolgt. Liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, muss allerdings auch der Diebstahl geringwertiger Sachen von der zuständingen Strafverfolgungsbehörde verfolgt werden.
Weitere Details zur Strafverfolgung von Diebstahl Delikten erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt für Diebstahl und Raub aus Frankfurt.
Wie unterscheiden sich Eigentumsdelikte und Vermögensdelikte voneinander?
Eigentumsdelikte wie der Raub, der Diebstahl oder die Sachbeschädigung sind Straftaten, die sich gegen das Eigentum einer anderen Person richten. Vermögensdelikte sind beispielsweise die Erpressung gemäß § 253 StGB, der Betrug gemäß § 263 StGB oder die Untreue nach § 266 StGB. Wie Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen sicher mitteilen wird, bezieht sich der Schutzbereich bei Vermögensdelikten auf das Schutzgut Vermögen. In der Praxis ist die Abgrenzung Eigentumsdelikte/Vermögensdelikte nicht immer eindeutig und sehr schwer vorzunehmen.
Daher wird darauf geschaut, ob es sich bei der Tathandlung um einen „Nehmeakt“ oder einen „Gebeakt“ handelt. Ein Beispiel, dass Ihr Rechtsanwalt Ihnen in diesem Zusammenhang nennen kann, ist der Unterschied zwischen einem Raub und einem Betrug.
Während bei einem Raub der Täter dem Opfer die geraubte Sache wegnimmt, übergibt das Opfer dem Täter bei einem Betrug nach außen hin „freiwillig“. Diese Freiwilligkeit wurde durch eine Täuschung des Opfers herbeigeführt. Ein Akt des Gewahrsamsbruch liegt beim Vermögensdelikt im Unterschied zu Eigentumsdelikt jedoch nicht vor.
Wie sich Eigentumsdelikte und Vermögensdelikte in der Praxis der Strafverteidigung voneinander unterscheiden, kann Ihr Rechtsanwalt für Raub, Diebstahl & Co. Ihnen in einer persönlichen Beratung genauer erläutern.
Als Rechtsanwalt für Strafrecht helfen wir Ihnen bei Raub, Diebstahl und Eigentumsdelikten weiter
Rechtsanwalt Helmke-Becker aus Frankfurt ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um Raub, Diebstahl und andere Eigentumsdelikte geht. Als Rechtsanwalt für Strafrecht kann das Team der Kanzlei Helmke-Becker & Kollegen Sie nicht nur in Ihrem Gerichtsprozess, sondern bereits bei einer polizeilichen Vernehmung oder einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Durch Akteneinsicht und das Gespräch mit seinem Mandanten kann ein erfahrener Rechtsanwalt eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln und darauf achten, dass Ihre Rechte als Beschuldigter und Angeklagter gewahrt werden.
Werden Sie also der Verwirklichung eines Raubes oder eines Diebstahls beschuldigt, wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht der Kanzlei Helmke-Becker & Kollegen.
Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin bei Ihrem Rechtsanwalt für Strafrecht aus Frankfurt.